Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Langenzenn und Umgebung“. Er hat seinen
Sitz in Langenzenn.
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen
Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Als Vereinsadresse gilt jeweils die
Adresse des/der 1. Vorsitzenden.
Der Bienenzuchtverein Langenzenn und Umgebung ist politisch, rassisch und konfessionell
neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und
Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist
insbesondere verwirklicht durch
- Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei
der Jugend und Erwachsenenbildung - Förderung der Zuchtmaßnahmen
- Verbesserung der Bienenweide
- Bekämpfung der Bienenkrankheiten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Aktive und fördernde Mitglieder.
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige
bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind alle
Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die fördernden Mitglieder,
sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e. V. (LVBI)
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom
LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI
maßgebend.
Datenschutz
Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert.
Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung.
Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und
Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt. Die Auswahl,
Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1
werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die
Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das
Mitglied gültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen, sowie Anträge an den Vorstand zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie
haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Währen des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu
erklären. - Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte
verstoßen hat.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass sie Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassier und den Beisitzern (bei Bedarf)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt
und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende;
beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innerverhältnis
ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst
im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform
(E-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen,
wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angebe der Gründe
verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor
dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher
Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegeben gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beantragt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Behandlung der eingereichten Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6d)
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstands und der 2 Kassenprüfer
§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie werden im jährlichen Wechsel
gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist nach zwei Jahren möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins/Vermögensbildung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Langenzenn Steuer-Nr.
218/101/93813. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Die Satzung des Bienenzuchtvereins Langenzenn und Umgebung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 15.01.2025 mit der nach §9 erforderlichen Mehrheit
beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung vom 19.01.2016